Aufgrund der vielfaeltigen Anfragen von Benutzern und des "Postings" von Werbung kommerzieller Firmen hat das EDV-Zentrum die Regelung fuer die Benuetzung der Services von TUNET im Sinne einer "Acceptable Use Policy" entworfen und dem Benutzerbeirat und dem Akademischen Senat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurden entsprechende Dokumente auslaendischer Netzbetreiber (NSFNET, ANS-NET, SWITCH, DFN u.a.) herangezogen. Die Formulierungen wurden moeglichst allgemein gehalten, was gen|gend Interpretationsspielraum bietet und eine laengere Gueltigkeitsdauer
erwarten laesst.
Der Akademische Senat der Technischen Universitaet Wien hat in seiner
Sitzung am 12.12.1994 folgende Benuetzungsregelung fuer das TUNET beschlossen.
Sie ist auch elektronisch abrufbar unter ftp://info.tuwien.ac.at/tunet.policy info.tuwien.ac.at/Ctunet-policy gopher://info.tuwien.ac.at/11tunet-policy
Benuetzungsregelung fuer die Services von TUNET
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Einleitung
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Die Benuetzungsregelung ist eine Benuetzungsregelung im Sinne des Kapitels
3.3(4) der EDV-Ordnung fuer die Technische Universitaet (am 21.Jaenner 1991
vom Akademischen Senat erlassen).
TUNET ist die Infrastruktur fuer die Datenkommunikation an der Technischen
Universitaet Wien in Oesterreich.
TUNET dient den im Universitaetsorganisationsgesetz (UOG) und in einer
zukuenftigen Satzung definierten Aufgaben der Technischen Universitaet Wien,
insbesondere der Forschung und Lehre.
Definitionen
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Folgende Definitionen werden in dieser Benuetzungsregelung verwendet:
- TU-Wien bezeichnet die Technische Universitaet Wien mit ihrenOrganisationseinheiten und eventuell angegliederten Forschungsinstitutenund Interuniversitaeren Einrichtungen.
- EDV-Zentrum ist der Betreiber der Netz-, Kommunikations- undRechnerinfrastruktur fuer die Informations- und Datenverarbeitung. Nach UOG 1993 steht statt EDV-Zentrum die Bezeichnung Zentraler Informatikdienst. Service stellt jedes Service dar, das vom EDV-Zentrum zur Verfuegung gestellt oder weitergeleitet wird.
- Verwendung bezeichnet die Anwendung eines vom EDV-Zentrum zur Verfuegung gestellten Services sowie der Kommunikationseinrichtungen (z.B. Leitungen, Geraete) des EDV-Zentrums (egal ob betrieben, gemietet oder in dessen Eigentum), der vom EDV-Zentrum betriebenen oder gewarteten Software und aller Informationen, die verfuegbar gemacht werden.
- Der Begriff Benutzer bezeichnet einen End-Benutzer.
- Der Begriff Nachrichten ist im Sinne des Fernmeldegesetztes 1993, Par. 2(1) zu verstehen, d.h. Informationen, die fuer Menschen oder Maschinen bestimmt sind. Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen, Signale, Schriften, Bilder oder Schallwellen.
1. Bestimmungsgemaesse Verwendung
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1.1 Wenn die Verwendung im Einklang mit den Aufgaben der TU-Wien steht,
dann sind jene Aktivitaeten, die fuer die Verwendung notwendig sind,
zulaessig. So ist z.B. auch der Verwaltungsverkehr fuer das Management
der Infrastruktur, die fuer Lehre und Forschung erforderlich ist,
zulaessig.
1.2 Das EDV-Zentrum entscheidet im Anlassfall, ob eine konkrete Verwendung
nicht im Einklang mit den Aufgaben der TU-Wien steht. In zweiter
Instanz entscheidet der Akademische Senat (nach UOG 1975) bzw. der
Rektor (nach UOG 1993).
1.3 Die Verwendung durch eine profitorientierte Organisation ist im Rahmen
eines Forschungsprojekts der TU-Wien oder im Rahmen von
Wartungsaktivitaeten fuer die TU-Wien zulaessig.
2. Unzulaessige Verwendung
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Beispiele fuer unzulaessige Verwendungen sind:
2.1 Eine Verwendung fuer kommerzielle Zwecke von profitorientierten
Organisationen ist genehmigungspflichtig.
2.2 Eine unmaessige Verwendung fuer private Zwecke oder persoenliche
Geschaefte ist unzulaessig.
2.3 Eine Verwendung ist unzulaessig, wenn sie andere Benutzer oder
Service-Anbieter behindert oder wenn es das gute Funktionieren der
Services des TUNET oder deren Partner-Netzwerke stoert.
2.4 Eine Verwendung mit dem Ziel von illegalen Handlungen sowie der
Versuch den unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Services oder
Informationen zu erlangen, sind unzulaessig.
2.5 TUNET und seine Services duerfen nicht fuer den Transit fuer
Drittnetze verwendet werden, ausser es wurde eine schriftliche
Genehmigung vom EDV-Zentrum erteilt.
2.6 Jede Nachrichtenuebermittlung, welche die oeffentliche Ordnung und
Sicherheit oder die Sittlichkeit gefaehrdet oder welche gegen Gesetze
verstoesst (FG 1993, Par. 16(2) 1), ist unzulaessig.
2.7 Eine Verwendung, die eine grobe Belaestigung oder Veraengstigung
anderer Benuetzer bewirkt (FG 1993, Par. 16(2) 2), ist unzulaessig.
2.8 Kommerzielle Werbung ist unzulaessig. Die Diskussion ueber die Vor-
und Nachteile eines Produkts durch Benutzer ist jedoch zulaessig.
Kommerzielle Anbieter duerfen zu Fragen ihres Produktes Stellung
nehmen, solange dies nicht in Form von Werbung geschieht.
3. Verpflichtungen des Benutzers
3.1 Wenn ein Benutzer ein Service von TUNET in Anspruch nimmt, um Zugang
zu anderen Netzwerken oder Services zu erlangen, dann muss der
Benutzer auch die Regelungen fuer dieses andere Netzwerk und
eventueller Netzwerke dazwischen einhalten.
3.2 Ein Benutzer kann fuer alle Schaeden an TUNET, seinen Services oder
Services von Dritten verantwortlich und haftbar gemacht werden, die
durch seine Verwendung entstehen. Das EDV-Zentrum behaelt sich das
Recht vor, die Verbindung zu einem Benutzer oder dessen Institut zu
unterbrechen, wenn eine unzulaessige Verwendung entdeckt wird.
3.3 Der Benutzer erklaert sich bereit, das EDV-Zentrum und Organisationen,
die mit dem EDV-Zentrum zusammenarbeiten, bei der Untersuchung von
unzulaessigen Verwendungen oder Schaeden zu unterstuetzen.
3.4 Der Benutzer bemueht sich um eine effiziente Verwendung, um eine
Ueberlastung des TUNET und seiner Services zu minimieren oder wenn
moeglich zu verhindern.
3.5 Der Benutzer nimmt keine Manipulationen am TUNET und dessen
Einrichtungen vor.
3.6 Um den fehlerfreien Betrieb eines anzuschliessenden Geraetes zu
ermoeglichen, muessen dem EDV-Zentrum vor Anschluss der Geraete die
netzrelevanten Daten mitgeteilt werden. Die fuer den Betrieb eventuell
erforderlichen Netznamen, -adressen und -berechtigungen werden vom
EDV-Zentrum vergeben.
3.7 Wartungs- und Installationsarbeiten an Hard- und Software im Verant-
wortungsbereich des Teilnehmers, die den Netzverkehr beeintraechtigen
koennen, sind nur zu den vom EDV-Zentrum bekanntgegebenen Zeiten
zugelassen.
3.8 Der Benutzer ist fuer die Finanzierung, Installation und laufende
Betreuung aller Komponenten nach der Anschlussdose ans TUNET
(Interface, Software, Kabel, Rechner) selbst verantwortlich.
4. Verpflichtungen des EDV-Zentrums
4.1 Das EDV-Zentrum sorgt im Rahmen seiner budgetaeren und personellen
Moeglichkeiten fuer eine moeglichst gute Qualitaet der angebotenen
Services.
4.2 Das EDV-Zentrum schliesst explizit jede Haftung fuer direkte oder
indirekte Schaeden aus.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen verschiedensprachigen Versionen dieser
Regelungen gilt die deutsche Version.
Vom EDV-Benutzerbeirat am 7.11.1994 einstimmig beschlossen.
Vom Akademischen Senat der TU-Wien am 12.12.1994 beschlossen.
Version 1.0 12.12.94