Einleitung

Die Benützungsregelung ist eine Benützungsregelung im Sinne des Kapitels 3.3(4) der EDV-Ordnung für die Technische Universität (am 21.Jänner 1991 vom Akademischen Senat erlassen).

TUnet ist die Infrastruktur für die Datenkommunikation an der Technischen Universität Wien in Österreich. TUnet dient den im Universitätsorganisationsgesetz (UOG) und in einer zukünftigen Satzung definierten Aufgaben der Technischen Universität Wien, insbesondere der Forschung und Lehre.

Definitionen

Folgende Definitionen werden in dieser Benützungsregelung verwendet:

TU Wien

bezeichnet die Technische Universität Wien mit ihren Organisationseinheiten und eventuell angegliederten Forschungsinstituten und Interuniversitären Einrichtungen.

EDV-Zentrum

ist der Betreiber der Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung. Nach UOG 1993 steht statt EDV-Zentrum die Bezeichnung Zentraler Informatikdienst.

Service

stellt jedes Service dar, das vom EDV-Zentrum zur Verfügung gestellt oder weitergeleitet wird.

Verwendung

bezeichnet die Anwendung eines vom EDV-Zentrum zur Verfügung gestellten Services sowie der Kommunikationseinrichtungen (z.B. Leitungen, Geräte) des EDV-Zentrums (egal ob betrieben, gemietet oder in dessen Eigentum), der vom EDV-Zentrum betriebenen oder gewarteten Software und aller Informationen, die verfügbar gemacht werden.

Der Begriff Benutzer

bezeichnet einen End-Benutzer.

Der Begriff Nachrichten

ist im Sinne des Fernmeldegesetzes 1993, §2(1) zu verstehen, d.h. Informationen, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind. Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen, Signale, Schriften, Bilder oder Schallwellen.

1. Bestimmungsgemäße Verwendung

1.1 Wenn die Verwendung im Einklang mit den Aufgaben der TU Wien steht, dann sind jene Aktivitäten, die für die Verwendung notwendig sind, zulässig. So ist z.B. auch der Verwaltungsverkehr für das Management der Infrastruktur, die für Lehre und Forschung erforderlich ist, zulässig.

1.2 Das EDV-Zentrum entscheidet im Anlassfall, ob eine konkrete Verwendung nicht im Einklang mit den Aufgaben der TU Wien steht. In zweiter Instanz entscheidet der Akademische Senat (nach UOG 1975) bzw. der Rektor (nach UOG 1993).

1.3 Die Verwendung durch eine profitorientierte Organisation ist im Rahmen eines Forschungsprojekts der TU Wien oder im Rahmen von Wartungsaktivitäten für die TU Wien zulässig.

2. Unzulässige Verwendung

Beispiele für unzulässige Verwendungen sind:

2.1 Eine Verwendung für kommerzielle Zwecke von profitorientierten Organisationen ist genehmigungspflichtig.

2.2 Eine unmäßige Verwendung für private Zwecke oder persönliche Geschäfte ist unzulässig.

2.3 Eine Verwendung ist unzulässig, wenn sie andere Benutzer oder Service- Anbieter behindert oder wenn es das gute Funktionieren der Services des TUnet oder deren Partner-Netzwerke stört.

2.4 Eine Verwendung mit dem Ziel von illegalen Handlungen sowie der Versuch den unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Services oder Informationen zu erlangen, sind unzulässig.

2.5 TUnet und seine Services dürfen nicht für den Transit für Drittnetze verwendet werden, außer es wurde eine schriftliche Genehmigung vom EDV-Zentrum erteilt.

2.6 Jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen Gesetze verstößt (FG 1993, §16(2) 1), ist unzulässig.

2.7 Eine Verwendung, die eine grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer bewirkt (FG 1993, §16(2) 2), ist unzulässig.

2.8 Kommerzielle Werbung ist unzulässig. Die Diskussion über die Vor- und Nachteile eines Produkts durch Benutzer ist jedoch zulässig. Kommerzielle Anbieter dürfen zu Fragen ihres Produktes Stellung nehmen, solange dies nicht in Form von Werbung geschieht.

3. Verpflichtungen des Benutzers

3.1 Wenn ein Benutzer ein Service von TUnet in Anspruch nimmt, um Zugang zu anderen Netzwerken oder Services zu erlangen, dann muss der Benutzer auch die Regelungen für dieses andere Netzwerk und eventueller Netzwerke dazwischen einhalten.

3.2 Ein Benutzer kann für alle Schäden an TUnet, seinen Services oder Services von Dritten verantwortlich und haftbar gemacht werden, die durch seine Verwendung entstehen. Das EDV-Zentrum behält sich das Recht vor, die Verbindung zu einem Benutzer oder dessen Institut zu unterbrechen, wenn eine unzulässige Verwendung entdeckt wird.

3.3 Der Benutzer erklärt sich bereit, das EDV-Zentrum und Organisationen, die mit dem EDV-Zentrum zusammenarbeiten, bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden zu unterstützen.

3.4 Der Benutzer bemüht sich um eine effiziente Verwendung, um eine Überlastung des TUnet und seiner Services zu minimieren oder wenn möglich zu verhindern.

3.5 Der Benutzer nimmt keine Manipulationen am TUnet und dessen Einrichtungen vor.

3.6 Um den fehlerfreien Betrieb eines anzuschließenden Gerätes zu ermöglichen, müssen dem EDV-Zentrum vor Anschluss der Geräte die netzrelevanten Daten mitgeteilt werden. Die für den Betrieb eventuell erforderlichen Netznamen, -adressen und -berechtigungen werden vom EDV-Zentrum vergeben.

3.7 Wartungs- und Installationsarbeiten an Hard- und Software im Verantwortungsbereich des Teilnehmers, die den Netzverkehr beeinträchtigen können, sind nur zu den vom EDV-Zentrum bekanntgegebenen Zeiten zugelassen.

3.8 Der Benutzer ist für die Finanzierung, Installation und laufende Betreuung aller Komponenten nach der Anschlussdose ans TUnet (Interface, Software, Kabel, Rechner) selbst verantwortlich.

4. Verpflichtungen des EDV-Zentrums (Zentraler Informatikdienst)

4.1 Das EDV-Zentrum sorgt im Rahmen seiner budgetären und personellen Möglichkeiten für eine möglichst gute Qualität der angebotenen Services.

4.2 Das EDV-Zentrum schließt explizit jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden aus.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen verschiedensprachigen Versionen dieser Regelungen gilt die deutsche Version.

Vom EDV-Benutzerbeirat am 7.11.1994 einstimmig beschlossen.

Vom Akademischen Senat der TU Wien am 12.12.1994 beschlossen.